Tierschutzhof Höver e.V.

Lebenshof für Herdenschutzhunde


Satzung des Vereins:

"Tierschutzhof Höver"

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Tierschutzhof Höver".


2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."


3. Der Verein hat seinen Sitz in 29599 Weste OT Höver.


4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein mit Sitz in 29599 Weste OT Höver verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Tierschutzhofes Höver, Höver 12, 29599 Weste verwirklicht. Dort macht sich der Verein zur Aufgabe alte, verstoßene, ausgesetzte und unliebsam gewordene Tiere, insbesondere Hunde, aus vernachlässigter, tierschutzwidriger Haltung, so wie Hunde die unmittelbar vom Tod bedroht sind aufzunehmen und unterzubringen, zu versorgen und ihnen falls nötig, medizinische Hilfe zukommen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, den Tieren ein würdevolles, angemessenes Leben zu ermöglichen.

3. Über die Aufnahme von Tieren entscheidet der Vorstand einzeln oder gemeinsam. Hunde die nicht zu den schon vorhandenen passen (sei dies durch Unverträglichkeit mit anderen Tieren, aggressives oder hyperaktives Verhalten, o.ä.) können jederzeit abgelehnt werden. Eine Aufnahmepflicht seitens des Vereins besteht nicht, da die Kapazitäten beschränkt sind. Der Verein hat das Recht aufgenommene Tiere jederzeit auch zu vermitteln. Sei es an private Plätze oder öffentliche Institutionen wie Tierheime.

4. Der Verein kann sowohl innerhalb Deutschlands, als auch in allen anderen EU-Ländern tätig sein. Dabei gelten jeweils die länderspezifischen Vorschriften.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann an Mitglieder jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind bereit, diese zu unterstützen. Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.

 

3. Die erworbene Mitgliedschaft beginnt,

  •  a.) für Fördermitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung
  •  b.) für aktive Mitglieder, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.

 

4. Ein Fördermitglied unterstützt den Verein ausschließlich mit finanziellen Mitteln. Es besitzt weder ein aktives noch passives Wahlrecht und hat kein Stimmrecht.

5. Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks. Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein.


6. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.


7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet. Antragsberechtigt sind die aktiven Mitglieder des Vereins.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Dies gilt für Mitglieder, wie auch für Ehrenmitglieder.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

4. Bei einem Austritt/Ausschluss innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet.

 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

2. Ehrenmitglieder haben keinerlei Rechte und Pflichten und sind auch nicht stimmberechtigt.

 

3.  Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr, die Zahlung hat bis 31. Januar zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung.

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands eine Sonderumlage für den Fortbestand des Vereins (z.B. zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten) bzw. zum Erhalt des Tierschutzhofes für alle Mitglieder beschließen und erheben. Eine Sonderumlage darf p.a. das Vierfache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.

 

4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag mit Begründung hin Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 8 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:

  • dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
  • dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
  • dem Schatzmeister

2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

 

3. Den Mitgliedern des Vorstands können Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen gezahlt werden. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen und/oder sonstigen Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

 

4. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.


§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB entsprechend § 8 Abs. (2) und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •  a.) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  •  b.) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  •  c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  •  d.) die Aufnahme neuer Mitglieder,
  •  e.) Ausschluss von Mitgliedern.

 
§ 10 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Wahlberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden, welches seit mindestens zwei Jahren aktiv dem Verein angehört, ausgenommen hiervon sind die Gründungsmitglieder. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet zeitgleich die Mitgliedschaft im Vorstand. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  •  a.) Änderungen der Satzung,
  •  b.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  •  c.) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  •  d.) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  •  e.) die Auflösung des Vereins,
  •  f.) die Wahl des Protokollführers


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre ist vom 1. Vorsitzenden eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für Ladung und Tagesordnung gilt Abs. (1).


§ 14 Satzungsänderungen zur Gründung

Sollten seitens der Finanzverwaltung oder seitens des Vereinsregisters vor Eintragung Satzungsänderungen gefordert werden, so ist der Vorstand zu dieser Satzungsänderung berechtigt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.

 

4. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Über die endgültige Verwendung der Mittel kann erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt entschieden werden, es soll dem Verein Tier und Mensch - Hilfe für Herdenschutzhunde e.V. (VR 1098 Amtsgericht Alzey), An den Hesseln 1, 55234 Erbes-Büdesheim zugutekommen.

 

 

§ 17
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.06.2015 verabschiedet.